Coetus Internationalis Ministrantium

Statuten

  1. Begriff, Aufgaben und Sitz

    1. Der CIM (Coetus Internationalis Ministrantium) ist eine internationale kirchliche Arbeitsgruppe, die sich für die liturgische Bildung und Spiritualität jener Laien einsetzt, die liturgische Dienste entsprechend der „Institutio Generalis Missalis Romani“ Nr. 65-72 (PGRM MRom 2002 Nr. 98-107), der Instructio Redemptionis sacramentum, Kapitel II/2./47 (23.04.2004) und dem Motu Proprio „Ministeria Quaedam“ (15. 9. 1972) vollziehen.

    1. Er bietet Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch über die liturgische Ausbildung und Praxis in den verschiedenen Ländern. Er fördert besonders länderübergreifende Kontakte und veranstaltet Studientagungen zur Koordinierung und Intensivierung der liturgischen Aus- und Fortbildung der Mitglieder sowie der pastoralen Sorge für die Ministranten. Er wirbt für den Aufbau diözesaner Strukturen und fördert die Vernetzung von Verantwortlichen aus der Ministrantenpastoral der Diözesen.

    1. Der Sitz des CIM ist immer der Amtssitz des Präsidenten, die offizielle Adresse des CIM ist die Dienstadresse des Präsidenten.

  1. Zusammensetzung

    1. Aufnahme

      1. Mitglied kann sein je eine Person, die für die Bildungsarbeit der Ministranten auf diözesaner und/oder nationaler Ebene beauftragt ist. Sie muss einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Vorstand stellen. Bedingung für die Aufnahme ist die schriftliche Bestätigung jener Stelle, die für die Beauftragung zuständig ist. Auf Vorschlag des Vorstandes wird die betreffende Person durch die Generalversammlung als Mitglied aufgenommen. Für diese Aufnahme muss die betreffende Person in der Generalversammlung anwesend sein. Vorstandsmitglieder werden nicht als nationale oder diözesane Vertreter gezählt und haben eigenes Stimmrecht.

      1. Personen, die ein persönliches Interesse an der Arbeit des CIM haben, können ein Stimmrecht beantragen unter der Bedingung, dass sie mindestens dreimal in fünf Jahren an einer GV teilgenommen haben und ein Empfehlungsschreiben von zwei Mitgliedern des CIM vorweisen können. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ist für eine Annahme ihres Antrags nötig.

      1. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

    1. Stimm- und Wahlrecht

      1. Aktives Stimmrecht haben nur Mitglieder nach 2.1.1 2.1.2. und die anwesenden Mitglieder des Vorstands.

      1. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder nach 2.1.1 2.1.3 sowie weitere geeignete Personen, auch wenn sie nicht anwesend sind. Im letztgenannten Fall muss die betroffene Person die Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, persönlich mitteilen.

    1. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im CIM erlischt automatisch für jedes Mitglied, das drei Jahre hintereinander nicht an der Generalversammlung teilgenommen hat, oder wenn der Jahresbeitrag drei Jahre lang nicht gezahlt wird.

  1. Organe des CIM

    1. Die Generalversammlung

      1. Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium. Sie besteht aus allen aktiven und anwesenden Mitgliedern des CIM.

      1. Die Generalversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Die Wahlen finden alle vier Jahre statt (Amtsdauer eines Mandates).

      1. Die Generalversammlung hat die Aufgabe, Einnahmen für das Funktionieren des CIM zu finden. Dies geschieht durch die entsprechende Akquirierung finanzieller Quellen durch die Mitglieder der Generalversammlung, die sie der Generalversammlung oder dem Vorstand vorschlagen und durch die Annahme des Vorschlags mit mindestens einfacher Mehrheit.

    1. Der Vorstand1

Der Vorstand besteht aus:

Das Nähere der jeweiligen Aufgaben der Mitglieder des Vorstands ist im Internen Reglement bestimmt.

    1. Wahl des Vorstandes

      1. Nur der Vorstand kann einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten vorschlagen. Wenn dieser Kandidat bei der Generalversammlung nicht mit mindestens einfacher Mehrheit gewählt wird, muss der Vorstand der Generalversammlung einen neuen Kandidaten vorschlagen. In diesem Fall werden die Wahlen für andere Posten weitergeführt; der Vizepräsident führt bis zur nächsten Generalversammlung „ad interim den Vorstand. Für die Posten im Vorstand kann sich jedes Mitglied des CIM selbst vorschlagen oder von einem anderen aktiven Mitglied vorgeschlagen werden.

      1. Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär, Schatzmeister und Beisitzer werden je einzeln in geheimer Wahl gewählt. Bei der Besetzung des Vorstands soll nach Möglichkeit der ländermäßigen und sprachlichen Zusammensetzung des CIM Rechnung getragen werden. Dabei dürfen maximal zwei Mitglieder des Vorstands aus demselben Land kommen.

      1. Gewählt ist, wer mehr als 50 % der abgegebenen Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

      1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl in den Vorstand, unabhängig von der Position. Das gilt auch für den Präsidenten.

      1. Wenn ein Vorstandsmitglied während seines Mandates zurücktritt, beauftragt der Vorstand bis zur Wahl des Nachfolgers bei der nächsten GV eines seiner Mitglieder mit dieser Aufgabe. Wenn mindestens die Hälfte des Vorstands zurücktritt, wählt die Generalversammlung bei ihrer nächsten Sitzung den kompletten Vorstand neu.

    1. Sprachgruppen

      1. Die Sprachgruppen vereinfachen die Arbeit innerhalb des CIM. Jede Gruppe hat einen Moderator oder Sekretär, welcher die Kontakte zwischen dem Vorstand und der Sprachgruppe pflegt.

      1. Der Vorstand stellt diesen Sprachgruppen zur Erfüllung ihrer Arbeit finanzielle Hilfen zur Verfügung. Die gleiche und gerechte Höhe der finanziellen Hilfe wird vom Vorstand festgelegt. Jede Sprachgruppe muss bei der Generalversammlung über ihre Arbeit und die Verwendung der Hilfe einen Bericht vorlegen.

Die Generalversammlung kann den finanziellen Bericht ablehnen oder annehmen. Wenn die Generalversammlung den Bericht ablehnt, erklärt sie die Mittel ganz oder teilweise für nicht zweckmäßig verwendet. Die nicht zweckmäßig verwendeten Mittel müssen unverzüglich an den CIM zurückgezahlt werden.

3.5. Revisoren

Von der Generalversammlung werden jährlich Kassenrevisoren bestimmt, welche den Kassenbestand vor der Generalversammlung prüfen und der Generalversammlung über die Kassenprüfung Bericht erstatten. Diese Kassenrevisoren sollen nach Möglichkeit nicht Mitglieder nach 2.1.1 oder Personen mit persönlichem Interesse an der Arbeit des CIM nach 2.1.2 sein, sondern vertrauenswürdige und fachlich der Aufgabe gewachsene Personen außerhalb des CIM.

  1. Arbeitsweise

    1. Zusammenkommen

Der CIM tritt in der Regel einmal im Jahr zur turnusmäßigen Generalversammlung zusammen. Diese wird außerdem einberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit dies verlangt oder wenn 1/3 der dann aktuellen Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragen.

    1. Beschlussfassung

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    1. Statutenänderung

Die Statuten können durch eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung geändert werden.

    1. Finanzen

  1. Die laufenden Kosten werden unter anderem durch die Mitgliederbeiträge gedeckt. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.

  2. Nur Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    1. Informationspflicht

      1. Der CIM in der Regel der Präsident informiert die Divino Congretatio pro Cultu et Disciplina Sacramentorum über seine Arbeit.

      1. Artikel 4.5.1. wird durch die folgende Neuformulierung ersetzt, sobald der CIM in den Laienrat aufgenommen wird. Er lautet dann: „4.5.1.: Der CIM in der Regel der Präsident informiert den

Päpstlichen Laienrat“ über seine Arbeit.“

    1. Auflösung des CIM

Im Falle der Auflösung des CIM soll das vorhandene Vermögen einer internationalen, vom Heiligen Stuhl anerkannten Gesellschaft zu Gute kommen, welche sich um Kinder und Jugendliche in Not kümmert. Die Auflösung kann nur nach Artikel 4.3. erfolgen.

  1. Schlussbemerkung

Zu diesen Statuten gehören Ausführungsbestimmungen als integraler Teil derselben. Sie sind im Internen Reglement geregelt. Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausarbeitung des Internen Reglements, welches der Generalversammlung zur Zustimmung oder Ablehnung vorgelegt werden muss. Veränderungen des Internen Reglements können nur mit mindestens einfacher Mehrheit der Generalversammlung vorgenommen werden.

Internes Reglement

In der Generalversammlung vom 10. September 2008 in Cluj-Napoca (Rumänien) wurde beschlossen, ein Internes Reglement zu erstellen. Das Interne Reglement besteht aus Ausführungsbestimmungen, Verständnishilfen und Durchführungserleichterungen zu den Statuten, die die praktische Arbeit des CIM und seines Vorstands erleichtern sollen. Das Interne Reglement ist integraler Teil der Statuten des CIM. Veränderungen des Internen Reglements können jedoch mit mindestens einfacher Mehrheit der Generalversammlung vorgenommen werden.

Generalversammlung von Rust (Deutschland) 2015

1 Um der besseren Lesbarkeit willen wird nur eine Sprachform verwandt, obwohl sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint sind.

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